Das Familienrecht ist immer mehr zur Domäne von spezialisierten Anwältinnen/Anwälten geworden und das mit Recht.
Nicht nur die besondere psychische Belastung, der die Eheleute und insbesondere auch die Kinder bei der Trennung unterworfen sind, auch die immer schwieriger werdenden Rechtsfragen, sei es beim Unterhalt, sei es bei der Frage der Auseinandersetzung des ehelichen Vermögens, bis hin zu schwierigen steuerlichen Fragen, erforden von Anfang an eine qualifizierte rechtliche Betreuung und Beratung.
Mit Recht besteht also eine Fachanwaltschaft für das Familienrecht. Rechtsanwälte, die dieses Prädikat - Fachanwalt für Familienrecht - tragen dürfen, sind von der zuständigen Rechtsanwaltskammer dazu berechtigt. Sie unterliegen einer fortwährenden Überprüfung durch Pflichtfortbildungen, die jährlich nachzuweisen sind.
Besondere Fachkunde steht hinter dem Titel Fachanwalt für Familienrecht. Dieser Titel ist nur zu erwerben, wenn der Anwalt, die Anwältin eine zusätzliche theoretische Ausbildung, neben dem Hochschulstudium erworben hat, die anschließende theoretische Prüfung bestanden hat und gegenüber der Rechtsanwaltskammer eine mindestens 3 jährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Familienrechts mit einer erheblichen Anzahl von familienrechtlichen Verfahren nachgewiesen hat, die ordnungsgemäß bearbeitet worden sind.
Dagegen sind die Bezeichnungen Spezialist, oder Anwalt/Anwältin mit Interessens- oder Tätigkeitsschwerpunkt rein selbst gewählte Bezeichnungen, die nicht geschützt sind und kein besonderes Qualitätsmerkmal darstellen.
Die Gefahr durch falsche, unzureichende Beratung einen Schaden zu erleiden ist groß, schließlich geht es gerade bei langen Ehe um ganz erhebliche Werte und um Ihre Zukunft nach der Trennung.
Nicht nur die besondere psychische Belastung, der die Eheleute und insbesondere auch die Kinder bei der Trennung unterworfen sind, auch die immer schwieriger werdenden Rechtsfragen, sei es beim Unterhalt, sei es bei der Frage der Auseinandersetzung des ehelichen Vermögens, bis hin zu schwierigen steuerlichen Fragen, erforden von Anfang an eine qualifizierte rechtliche Betreuung und Beratung.
Mit Recht besteht also eine Fachanwaltschaft für das Familienrecht. Rechtsanwälte, die dieses Prädikat - Fachanwalt für Familienrecht - tragen dürfen, sind von der zuständigen Rechtsanwaltskammer dazu berechtigt. Sie unterliegen einer fortwährenden Überprüfung durch Pflichtfortbildungen, die jährlich nachzuweisen sind.
Besondere Fachkunde steht hinter dem Titel Fachanwalt für Familienrecht. Dieser Titel ist nur zu erwerben, wenn der Anwalt, die Anwältin eine zusätzliche theoretische Ausbildung, neben dem Hochschulstudium erworben hat, die anschließende theoretische Prüfung bestanden hat und gegenüber der Rechtsanwaltskammer eine mindestens 3 jährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Familienrechts mit einer erheblichen Anzahl von familienrechtlichen Verfahren nachgewiesen hat, die ordnungsgemäß bearbeitet worden sind.
Dagegen sind die Bezeichnungen Spezialist, oder Anwalt/Anwältin mit Interessens- oder Tätigkeitsschwerpunkt rein selbst gewählte Bezeichnungen, die nicht geschützt sind und kein besonderes Qualitätsmerkmal darstellen.
Die Gefahr durch falsche, unzureichende Beratung einen Schaden zu erleiden ist groß, schließlich geht es gerade bei langen Ehe um ganz erhebliche Werte und um Ihre Zukunft nach der Trennung.



