Wir reden mit Ihnen über die Kosten - von Anfang an. Wir bringen Transparenz in die Kostenkalkulation
In den gerichtlichen Verfahren sind Anwälte an die Rechtsanwaltsvergütungsverordnung gebunden. Wir rechnen ebenfalls nach dieser Vorschrift unser Honorar ab.
In der wichtigen außergerichtlichen Vertretung können wir gemeinsam eine Vergütung vereinbaren. Oft ist die Rechtsanwaltsvergütungsordnung dafür nicht angemessen. Es besteht daher die Möglichkeit ein Stundenhonorar oder aber ein Pauschalhonorar zu vereinbaren. Diese Vereinbarungen sind immer abhängig vom Umfang und Aufwand der Tätigkeit und der Wichtigkeit der Sache, um die es geht. Wir versuchen die Kosten gemeinsam mit Ihnen vorab - bevor Ihnen Kosten entstehen - soweit wie möglich zu klären. Das wird nicht immer möglich sein, aber Sie können entscheiden ob und wie es weitergeht. Manchmal ist es sinnvoll, einen Rechtsstreit nicht zu führen.
In gerichtlichen Verfahren orientiert sich die Kostenrechnung für die Gerichtskosten und für das anwaltliche Honorar am Gegenstandswert. Diese legt in letzter Instanz das Gericht fest.
In Ehescheidungssachen wird der Gegenstandswert - oder manchmal auch als Streitwert bezeichnet - nach dem 3 fachen des Nettoeinkommens beider Parteien bemessen.
Einige Beispiele dazu:
alle Angaben in Euro
Gegenstandswert 2.500
Gerichtsgebühren 162,00
Anwaltsgebühren pro Anwalt (inkl. Umsatzsteuer) 489,75
Gegenstandswert 9.000
Gerichtsgebühren 362,00
Anwaltsgebühren pro Anwalt (inkl. Umsatzsteuer) 1.325,30
Gegenstandswert 16.000
Gerichtsgebühren 484,00
Anwaltsgebühren pro Anwalt (inkl. Umsatzsteuer) 1.664,60
Im Regelfall wird im Rahmen der Ehescheidung auch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Versorgungsausgleich wird pauschal mit mindestens 1.000,00 Euro bis maximal 5.000,00 Euro angesetzt.
Es besteht die Möglichkeit des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe (früher: Prozesskostenhilfe) bei geringem Einkommen. Erfragen Sie bei uns, ob Sie Verfahrenskostenhilfe erhalten können.
In diesem Fall ist dann ein formularmäßiger Antrag zu stellen. Derartige Anträge stellen wir Ihnen gegebenenfalls zur Verfügung. Die dort notwendigen Angaben müssen belegt werden. Wir unterstützen Sie dabei gern.
Zu beachten ist, dass bei guten Einkommensverhältnissen des Ehepartners dieser möglicherweise verpflichtet ist die Kosten der Ehescheidung zu tragen. Wenn das der Fall ist, ist eine Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe ausgeschlossen.
Stellt jedoch eine Ehegatte neben der bloßen Ehescheidung Anträge wegen Unterhalt, Zugewinn, Hausrat, Umgang, Sorgerecht etc. erhöht sich der Gegenstandswert um Beträge für diese Anträge.
Zum Beispiel:
Antrag wegen nachehelichem Unterhalt auf monatlich 400 Euro = Gegenstandswert erhöht sich um das 12 fache des Antrags 12 x 400 = 4.800 Euro zusätzlich zum Gegenstandswert der Scheidung
Antrag wegen Zugewinn in Höhe von 12.000 Euro = Gegenstandswert erhöht sich um 12.000 Euro.
Dann werden sämtliche Kosten nach diesen Werten berechnet.
In den gerichtlichen Verfahren sind Anwälte an die Rechtsanwaltsvergütungsverordnung gebunden. Wir rechnen ebenfalls nach dieser Vorschrift unser Honorar ab.
In der wichtigen außergerichtlichen Vertretung können wir gemeinsam eine Vergütung vereinbaren. Oft ist die Rechtsanwaltsvergütungsordnung dafür nicht angemessen. Es besteht daher die Möglichkeit ein Stundenhonorar oder aber ein Pauschalhonorar zu vereinbaren. Diese Vereinbarungen sind immer abhängig vom Umfang und Aufwand der Tätigkeit und der Wichtigkeit der Sache, um die es geht. Wir versuchen die Kosten gemeinsam mit Ihnen vorab - bevor Ihnen Kosten entstehen - soweit wie möglich zu klären. Das wird nicht immer möglich sein, aber Sie können entscheiden ob und wie es weitergeht. Manchmal ist es sinnvoll, einen Rechtsstreit nicht zu führen.
In gerichtlichen Verfahren orientiert sich die Kostenrechnung für die Gerichtskosten und für das anwaltliche Honorar am Gegenstandswert. Diese legt in letzter Instanz das Gericht fest.
In Ehescheidungssachen wird der Gegenstandswert - oder manchmal auch als Streitwert bezeichnet - nach dem 3 fachen des Nettoeinkommens beider Parteien bemessen.
Einige Beispiele dazu:
alle Angaben in Euro
Gegenstandswert 2.500
Gerichtsgebühren 162,00
Anwaltsgebühren pro Anwalt (inkl. Umsatzsteuer) 489,75
Gegenstandswert 9.000
Gerichtsgebühren 362,00
Anwaltsgebühren pro Anwalt (inkl. Umsatzsteuer) 1.325,30
Gegenstandswert 16.000
Gerichtsgebühren 484,00
Anwaltsgebühren pro Anwalt (inkl. Umsatzsteuer) 1.664,60
Im Regelfall wird im Rahmen der Ehescheidung auch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Versorgungsausgleich wird pauschal mit mindestens 1.000,00 Euro bis maximal 5.000,00 Euro angesetzt.
Es besteht die Möglichkeit des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe (früher: Prozesskostenhilfe) bei geringem Einkommen. Erfragen Sie bei uns, ob Sie Verfahrenskostenhilfe erhalten können.
In diesem Fall ist dann ein formularmäßiger Antrag zu stellen. Derartige Anträge stellen wir Ihnen gegebenenfalls zur Verfügung. Die dort notwendigen Angaben müssen belegt werden. Wir unterstützen Sie dabei gern.
Zu beachten ist, dass bei guten Einkommensverhältnissen des Ehepartners dieser möglicherweise verpflichtet ist die Kosten der Ehescheidung zu tragen. Wenn das der Fall ist, ist eine Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe ausgeschlossen.
Stellt jedoch eine Ehegatte neben der bloßen Ehescheidung Anträge wegen Unterhalt, Zugewinn, Hausrat, Umgang, Sorgerecht etc. erhöht sich der Gegenstandswert um Beträge für diese Anträge.
Zum Beispiel:
Antrag wegen nachehelichem Unterhalt auf monatlich 400 Euro = Gegenstandswert erhöht sich um das 12 fache des Antrags 12 x 400 = 4.800 Euro zusätzlich zum Gegenstandswert der Scheidung
Antrag wegen Zugewinn in Höhe von 12.000 Euro = Gegenstandswert erhöht sich um 12.000 Euro.
Dann werden sämtliche Kosten nach diesen Werten berechnet.



