Grundsätzlich gilt: Solange eine Zusammenveranlagung möglich ist, sind beide Ehegatten gegenseitig verpflichtet auch die günstigsten Variante der steuerlichen Veranlagung zu wählen. Das heisst, dass eine Zustimmung zur Zusammenveranlagung auch gerichtlich geltend gemacht werden kann. Ob parallel dazu auch ein Nachteilsausgleich zwischen den Eheleute stattfinden muss ist eine Frage des Einzelfalls (z.B. ob Unterhaltsansprüche bestehen).
Die Zusammenveranlagung ist noch im Jahr der Trennung nach § 26 EStG möglich.
Die Zusammenveranlagung ist noch im Jahr der Trennung nach § 26 EStG möglich.



