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Meist wählen die Eheleute eine Verteilung der Steuerklassen so, dass der Mehrverdiener die Stkl. III und der weniger verdiendende Ehegatte die Steuerklasse V wählt.

Diese Verteilung kann geändert werden. Sie muss geändert werden ab dem 1.1. des Jahres das auf die Trennung folgt. Dann werden beide Eheleute die Stkl. I wählen müssen, der Ehegatte mit Kindern im Haushalt die Stkl. II.

Das ändert meist auch die Unterhaltsberechnung und kann und sollte im Vorhinein auch kalkuliert werden.
 
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