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Wenn die Ehe scheitert, stellen sich zwei Hauptfragen. Erstens: Wie soll eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung der Immobilie aussehen und Zweitens: Wie soll das Miteigentum aufgelöst werden.

Jeder Ehegatte kann, nach dem Scheitern der Ehe, die Neuregelung der Verwaltung und Benutzung des Gemeinschaftseigentums verlangen. Hier kann vieles vereinbart werden, z.B. wer die Immobilie zukünftig bewohnen soll, wer die Lasten zu tragen hat. Es bieten sich eine Reihe von Möglichkeiten an, die in einer Getrenntlebensvereinbarung zu regeln sind.

Zieht ein Ehegatte aus dem gemeinsamen Haus aus, kann er für die von ihm nicht mehr nutzbare Miteigentumshälfte vom verbleibenden Ehegatten eine Nutzungsentschädigung verlangen, die sich an der ortsüblichen Miete orientiert. Zahlt jedoch der verbleibende Ehegatte die offenen Darlehensraten auch für den ausgezogenen Ehegatten mit, kann es vorkommen, dass sich beide Ansprüche (Nutzungsentschädigung und hälftiger Darlehensausgleich) gegenseitig "aufheben". Kommen hier noch Unterhaltsanprüche hinzu, ist zu beachten, dass das Wohnen in einem Eigenheim ein geldwerter Vorteil ist, der das Einkommen rechnerisch erhöht und sich somit auch erhöhend auf den Unterhalt auswirken kann. Für den ausgezogenen unterhaltsberechtigten Ehegatten wirkt sich dies aber nur einmal aus, entweder als Nutzungsentschädigung oder beim Unterhalt.

Hier sind verschiedene Konstellationen möglich,je nachdem wer die Wohnung oder das Haus weiterhin bewohnt und der die Darlehensraten trägt.

Wollen die Ehegatten die Immobilie veräußern, weil keiner sie sich mehr leisten kann oder kann eine andere Einigung nicht gefunden werden, steht die Auflösung des Miteigentums an. Bei Immobilien bleibt meist nur die Veräußerung zum Zwecke der Erlösteilung. Die Immobilie wird dann im Wege der Teilungsversteigerung veräußert.

Bevor es zur gerichtlichen Auseinandersetzung kommt sind aber eine ganze Reihe von Gestaltungsmöglichkeiten gegeben, vorausgesetzt die Eheleute sind sich grundsätzlich einig.
 
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