Die Ehegatten haften gemeinsam vertraglich für die Rückzahlung des Darlehens, wenn sie beide Darlehensnehmer sind, also beide den Vertrag unterzeichnet haben. Bei gemeinsamer Unterzeichnung ist die gemeinsame Haftung der Ehegatten die Regel. Eine Ausnahme kann nur dann, im engen Rahmen, erkannt werden, wenn der mitunterzeichnende Ehegatte nicht als gleichberechtigter Darlehensnehmer, sondern nur als bloßer Mithaftender anzusehen ist. Dann kann die verlangte Mithaftung durch die Bank oder andere gewerbliche Kreditgeber sittenwidrig sein. Das ist z.B. der Fall, wenn ein mithaftender Ehegatte selbst krass finanziell überfordert ist und er voraussichtlich nicht einnmal die laufenden Zinsen aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens dauerhaft tragen kann. Die gleichen Grundsätze gelten bei der Übernahme von Bürgschaften durch einen finanziell nicht leistungsfähigen Ehegatten. Die Rechtsprechung hat dafür Grundsätze aufgestellt, die im jeweiligen Einzelfall zu prüfen sind.
Im Fall der Scheidung ist zu klären, wie sich die weitere Tilung, nachdem die eheliche Lebensgemeinschaft zerfallen ist, gestalten soll. Der Regelfall ist (wenn eine gemeinsame Haftung anzunehmen ist), dass beide Ehegatten jeweils die Hälfte der laufenden Kreditverbindlichkeiten tilgen müssen. Der die Kreditverbindlichkeiten zahlende Ehegatte hat dann grundsätzlich einen Anspruch auf die Zahlung der Hälfte vom anderen Ehegatten. Freilich wird dann zumeist eine Berücksichtigung dessen im Rahmen einer etwaigen Unterhaltsregelung zu finden sein. Findet dort eine Berücksichtigung statt, liegt darin eine anderweitige Regelung zur sonst beiderseitigen hälftigen Beteiligung.
Zu beachten ist, dass Zahlungen auf eine gemeinsame Darlehensschuld, die ein Ehegatte während der intakten ehelichen Lebensgemeinschaft allein geleistet hat, nicht in Höhe der hälftigen Beteiligung vom anderen Ehegatten zurückverlangt werden können.
Gegebenenfalls kann es Auswirkungen bei der Beurteilung einer Mithaft haben, je nachdem ob es sich um eine Alleinverdienerehe oder eine Doppelverdienerehe handelt. So gilt bei Konsumkrediten, z.B. für die Anschaffung von Hausratsgegenständen, dass auch im Falle einer Alleinverdienerehe, derjenige Ehegatte, der "nur" den Haushalt geführt hat, für einen entsprechenden Kredit, den er mitunterzeichnet hat, mithaftet. Dies gilt sogar, wenn der Kredit eigentlich luxuriösen Charakter hatte und die Ehegatten damit über ihren Verhältnissen gelebt haben. Hier ist also Vorsicht geboten.
Vorsicht ist auch geboten bei Regelungen der Ehegatten über die Tilgung des Darlehens. Verpflichtet sich der eine Ehegatten die gemeinsamen Schulden zu zahlen, hat diese Regelung keine Wirkung gegenüber dem finanzierenden Bankinstitut. Dieses kann weiterhin beim anderen Ehegatten Rückgriff nehmen, wenn der sich verpflichtende in Insolvenz gefallen ist. Hier sind Verhandlungen mit dem Bankinstitut vonnöten.
Eine Besonderheit stellt die Berücksichtigung von Darlehensschulden dar, die zur Finanzierung einer Immobilie aufgenommen worden sind. In diesem Zusammenhang spielt nämlich auch die Frage eine Rolle ob Unterhalt für den Ehegatten gezahlt wird, ob ein Wohnvorteil gezahlt wird und ob und wenn ja in welcher Höhe die Darlehensschuld bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs beachtet wird. Wird z.B. das Darlehen von einem Ehegatten gezahlt und dieser gesamte Betrag in der Unterhaltsberechnung gegenüber dem anderen Ehegatten berücksichtigt, darf nicht zusätzlich das Darlehen untereinander ausgeglichen werden.
Eine pauschalisierende Antwort auf diese Fragen gibt es nicht.
Im Fall der Scheidung ist zu klären, wie sich die weitere Tilung, nachdem die eheliche Lebensgemeinschaft zerfallen ist, gestalten soll. Der Regelfall ist (wenn eine gemeinsame Haftung anzunehmen ist), dass beide Ehegatten jeweils die Hälfte der laufenden Kreditverbindlichkeiten tilgen müssen. Der die Kreditverbindlichkeiten zahlende Ehegatte hat dann grundsätzlich einen Anspruch auf die Zahlung der Hälfte vom anderen Ehegatten. Freilich wird dann zumeist eine Berücksichtigung dessen im Rahmen einer etwaigen Unterhaltsregelung zu finden sein. Findet dort eine Berücksichtigung statt, liegt darin eine anderweitige Regelung zur sonst beiderseitigen hälftigen Beteiligung.
Zu beachten ist, dass Zahlungen auf eine gemeinsame Darlehensschuld, die ein Ehegatte während der intakten ehelichen Lebensgemeinschaft allein geleistet hat, nicht in Höhe der hälftigen Beteiligung vom anderen Ehegatten zurückverlangt werden können.
Gegebenenfalls kann es Auswirkungen bei der Beurteilung einer Mithaft haben, je nachdem ob es sich um eine Alleinverdienerehe oder eine Doppelverdienerehe handelt. So gilt bei Konsumkrediten, z.B. für die Anschaffung von Hausratsgegenständen, dass auch im Falle einer Alleinverdienerehe, derjenige Ehegatte, der "nur" den Haushalt geführt hat, für einen entsprechenden Kredit, den er mitunterzeichnet hat, mithaftet. Dies gilt sogar, wenn der Kredit eigentlich luxuriösen Charakter hatte und die Ehegatten damit über ihren Verhältnissen gelebt haben. Hier ist also Vorsicht geboten.
Vorsicht ist auch geboten bei Regelungen der Ehegatten über die Tilgung des Darlehens. Verpflichtet sich der eine Ehegatten die gemeinsamen Schulden zu zahlen, hat diese Regelung keine Wirkung gegenüber dem finanzierenden Bankinstitut. Dieses kann weiterhin beim anderen Ehegatten Rückgriff nehmen, wenn der sich verpflichtende in Insolvenz gefallen ist. Hier sind Verhandlungen mit dem Bankinstitut vonnöten.
Eine Besonderheit stellt die Berücksichtigung von Darlehensschulden dar, die zur Finanzierung einer Immobilie aufgenommen worden sind. In diesem Zusammenhang spielt nämlich auch die Frage eine Rolle ob Unterhalt für den Ehegatten gezahlt wird, ob ein Wohnvorteil gezahlt wird und ob und wenn ja in welcher Höhe die Darlehensschuld bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs beachtet wird. Wird z.B. das Darlehen von einem Ehegatten gezahlt und dieser gesamte Betrag in der Unterhaltsberechnung gegenüber dem anderen Ehegatten berücksichtigt, darf nicht zusätzlich das Darlehen untereinander ausgeglichen werden.
Eine pauschalisierende Antwort auf diese Fragen gibt es nicht.



