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Es besteht die Möglichkeit das Verfahren über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu finanzieren.

Verfahrenskostenhilfe wird bewilligt, wenn die Partei das Verfahren nicht aus eigenen Mitteln bezahlen kann
und wenn die Durchsetzung des Anspruchs der mit dem Verfahren für das die Verfahrenskostenhilfe begehrt wird ausreichend Aussichten auf Erfolg hat. Das prüft das Gericht.

Mit der Verfahrenskostenhilfe ist nur die Tätigkeit umfasst, die im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens
geklärt wird, nicht aber die außergerichtliche Tätigkeit.

Zu beachten ist immer, dass sich die Verfahrenskostenhilfe nicht auf die Verfahrenskosten der Gegenseite erstreckt.
Verliert also die Partei, die Verfahrenskostenhilfe erhalten hat, muss sie die Kosten des Gegners ersetzen. Das ist für das Ehescheidungsverfahren selbst kein Problem, weil es keinen Sieger und Verlierer gibt, wohl aber in den Folgesachen wie z.B. Unterhalt.

Verfahrenskostenhilfe kann mit Raten oder ratenfrei bewilligt werden.

Aber: Auch die ratenfreie Bewilligung zieht nicht die dauerhafte Befreiung von Gerichtskosten und Anwaltsgebühren
in dem jeweiligen Verfahren nach sich. Die Gerichte prüfen innerhalb von 4 Jahren ob sich die finanziellen Verhältnisse gebessert haben. In diesem Falle kann es dann zu einer Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Staatskasse kommen.

Nach Abschluss des Verfahrens wird bei Bewilligung eine Schlusskostenabrechnung der Landesjustizkasse
überreicht, aus der die Höhe angefallenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten ersichtlich ist und bis wann ggf. die Ratenzahlung fortgeführt werden muss.

Es sind entsprechende Formulare für die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe nötig, die wir Ihnen gern zur Verfügung stellen. Sie können diese auch per mail erhalten.

Unter diesem Link können Sie auch selbst rechnen, ob Sie Verfahrenskostenhilfe erhalten können.


 
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