Die Kosten setzen sich aus den Gerichtsgebühren und den Anwaltsgebühren zusammen.
Wie hoch die Gebühren sind, hängt vom sogenannten Gegenstands- oder Streitwert ab. Dieser berechnet sich nach dem 3 - fachen Nettoeinkommen beider Ehegatten. Davon werden idR ein Pauschalbetrag für minderjährige Kinder von je 250,00 € und eventuelle Verbindlichkeiten/Schulden der Ehegatten abgezogen. Die Gebühren für drei Beispielsfälle sind unten aufgelistet. Die genaue Berechnung können Sie bei uns per e-mail erfragen.
In einfach gelagerten Fälle, z.B. bei Einreichung eines einvernehmlichen Ehescheidungsverfahrens kann eine Verringerung des Gegenstandswertes von etwa 25 % erreicht werden.
alle Angaben in Euro
Gegenstandswert 2.500
Gerichtsgebühren 162,00
Anwaltsgebühren pro Anwalt (inkl. Umsatzsteuer) 489,75
Gegenstandswert 9.000
Gerichtsgebühren 362,00
Anwaltsgebühren pro Anwalt (inkl. Umsatzsteuer) 1.325,30
Gegenstandswert 16.000
Gerichtsgebühren 484,00
Anwaltsgebühren pro Anwalt (inkl. Umsatzsteuer) 1.664,60
Im Regelfall wird im Rahmen der Ehescheidung auch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Versorgungsausgleich wird pauschal mit mindestens 1.000,00 Euro bis maximal 5.000,00 Euro angesetzt.
Es besteht die Möglichkeit des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe (früher: Prozesskostenhilfe) bei geringem Einkommen. Erfragen Sie bei uns, ob Sie Verfahrenskostenhilfe erhalten können.
In diesem Fall ist dann ein formularmäßiger Antrag zu stellen. Derartige Anträge stellen wir Ihnen gegebenenfalls zur Verfügung. Die dort notwendigen Angaben müssen belegt werden. Wir unterstützen Sie dabei gern.
Zu beachten ist, dass bei guten Einkommensverhältnissen des Ehepartners dieser möglicherweise verpflichtet ist die Kosten der Ehescheidung zu tragen. Wenn das der Fall ist, ist eine Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe ausgeschlossen
Wie hoch die Gebühren sind, hängt vom sogenannten Gegenstands- oder Streitwert ab. Dieser berechnet sich nach dem 3 - fachen Nettoeinkommen beider Ehegatten. Davon werden idR ein Pauschalbetrag für minderjährige Kinder von je 250,00 € und eventuelle Verbindlichkeiten/Schulden der Ehegatten abgezogen. Die Gebühren für drei Beispielsfälle sind unten aufgelistet. Die genaue Berechnung können Sie bei uns per e-mail erfragen.
In einfach gelagerten Fälle, z.B. bei Einreichung eines einvernehmlichen Ehescheidungsverfahrens kann eine Verringerung des Gegenstandswertes von etwa 25 % erreicht werden.
alle Angaben in Euro
Gegenstandswert 2.500
Gerichtsgebühren 162,00
Anwaltsgebühren pro Anwalt (inkl. Umsatzsteuer) 489,75
Gegenstandswert 9.000
Gerichtsgebühren 362,00
Anwaltsgebühren pro Anwalt (inkl. Umsatzsteuer) 1.325,30
Gegenstandswert 16.000
Gerichtsgebühren 484,00
Anwaltsgebühren pro Anwalt (inkl. Umsatzsteuer) 1.664,60
Im Regelfall wird im Rahmen der Ehescheidung auch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Versorgungsausgleich wird pauschal mit mindestens 1.000,00 Euro bis maximal 5.000,00 Euro angesetzt.
Es besteht die Möglichkeit des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe (früher: Prozesskostenhilfe) bei geringem Einkommen. Erfragen Sie bei uns, ob Sie Verfahrenskostenhilfe erhalten können.
In diesem Fall ist dann ein formularmäßiger Antrag zu stellen. Derartige Anträge stellen wir Ihnen gegebenenfalls zur Verfügung. Die dort notwendigen Angaben müssen belegt werden. Wir unterstützen Sie dabei gern.
Zu beachten ist, dass bei guten Einkommensverhältnissen des Ehepartners dieser möglicherweise verpflichtet ist die Kosten der Ehescheidung zu tragen. Wenn das der Fall ist, ist eine Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe ausgeschlossen



