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Eine Ehe kann in Deutschland nur vor einem Familiengericht geschieden werden. Es ist deutsches Recht anwendbar. Ausnahmen bestehen nur, wenn beide Ehegatten Ausländer mit gleicher Staatsangehörigkeit sind.

Es besteht Anwaltspflicht, d.h. mindestens ein Ehegatte muss anwaltlich vertreten sein. Diese, kostengünstigere, Variante kann gewählt werden, wenn sich die Ehegatten über die notwendig zu regelnden Fragen der Trennung bereits geeinigt haben bzw. eine Einigung absehbar ist und beide den Wunsch haben geschieden zu werden.

Einigkeit muss hergestellt werden über Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Hausrat und Ehewohnung. Zu beachten ist bei diese Variante der Scheidung, dass ausschließlich ein Ehegatte anwaltlich vertreten wird, während der andere nicht vertreten ist. Nur dessen Interessen darf der beauftragte Anwalt wahrnehmen.

Einen "gemeinsamen" Anwalt gibt es in dem Sinne nicht. Es ist also dringend vorausgesetzt, dass zwischen den Ehegatten auch das notwendige Vertrauen besteht. Der nicht vertretene Ehegatte kann keine eigenen Anträge stellen, um auf den Ehescheidungsprozess einzuwirken, z.B. hinsichtlich des Unterhalts. Bei einer einverständlichen Ehescheidung ist dies in der Regel aber nicht notwendig.

In Zweifelsfällen dürfte es ein guter Rat sein, durch einen weiteren Anwalt die Scheidungsfolgen prüfen zu lassen. Blindes Vertrauen oder die unreflektierte Zustimmung zu einer Vereinbarung aus welchen Gründen auch immer, führen oft zu Verhältnissen, die später nicht oder nur schwer wieder repariert werden können.

Die Scheidung wird erst einen Monat nach Zustellung des Ehescheidungsurteils rechtskräftig. Oft wollen die Ehegatten diesen Zeitraum nicht mehr abwarten. Verzichten beide Ehegatten auf ihre Rechtsmittel wird die Ehescheidung sofort rechtskräftig. Für diesen Antrag ist jedoch auf beiden Seiten ein Anwalt nötig. Dafür kann jedoch meist ein Anwalt gesondert "kostengünstig" beauftragt werden.


 
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