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Grundsätzlich gehören alle vermögenswerten Positionen in den Zugewinnausgleich. Das können z.B. auch Abfindungsansprüche sein.

Eine Auswahl stelle ich nachfolgend dar, verbunden mit Besonderheiten in der Auseinandersetzung.

Wichtig ist, dass alle gemeinsamen Vermögenswerte neben dem Zugewinn auch parallel im Verhältnis des Anteils aufgeteilt werden müssen.

- Wertpapierdepots

Grundsätzlich gilt auch hier, dass eine hälftige Aufteilung vorzunehmen ist, wenn feststeht, dass das Wertpapierdepot im gemeinsamen Eigentum stand. Das Problem ist hier eben diese Feststellung zu treffen. Liegen nur Einzeldepots vor, besteht kein Auslegungsproblem. Anders nur bei sog. Gemeinschaftsdepots. Hier ist zwischen den Rechten aus dem Verwahrungsvertrag und den Rechten an den Wertpapieren zu unterscheiden. Grundsätzlich gibt es eine Vermutung für das Bestehen von Miteigentum. Dieser Grundsatz wird erschüttert, wenn nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ein anderes Ergebnis abzuleiten ist, so z.B. bezüglich der Eigentumslage von Wertpapieren,die schon früher angeschafft worden sind und später in das Gemeinschaftsdepot eingebracht wurden. Besteht aber Miteigentum ist eine Aufteilung hälftig vorzunehmen oder aber eine Teilung bei gleichartigen Wertpapieren in Natur.


- Das Gemeinschaftskonto - Die unerlaubte Geldabhebung eines Ehegattens

Errichten beide Ehegatten ein Konto als Gemeinschaftskonto, sind beide Gesamtgläubiger eines darauf befindlichen Guthabens. Im Zugwinn steht bei jedem Ehegatten die Hälfte.
Das gilt auch, wenn die Ehe eine/einen Alleinverdiener/in hatte. Grundsätzlich gilt hier, dass die Ehegatten jeweils über ihren Hälfteanteil verfügen dürfen - egal woher das Geld stammt (!). Grundsätzlich gilt, dass erst der im Zeitpunkt der endgültigen Trennung bestehende Saldo der hälftigen Trennung unterliegt. Problematisch sind aber die Fälle in denen beide Ehegatten jeweils unabhängig vom anderen über das Guthaben verfügen dürfen. Diese Variante wird oft gewählt. Bei dieser variante ist aber zu beachten, dass beide Ehegatten auch gemeinsam für ein entstehendes Minusssaldo haften, eben auch in dem Fall, wenn ein Ehegatte allein ohne Zustimmung des anderen einen größeren Betrag bis zur möglichen Überziehungsgrenze für sich abgehoben hat. Hier bestehen grundsätzlich Rückgriffsansprüche, die allerdings nicht einfach durchsetzbar sind, wenn der entsprechende Betrag z.B. plötzlich nicht mehr auffindbar ist - die sog. Kontenplünderung.


- Der gemeinsame Bausparvertrag

Hier gilt, dass der gemeinsame Bausparvertrag den Ehegatten gemeinsam zusteht, genauso auch im Falle des Einzelbausparvertrages, der nur dem Inhaber zusteht. Ein Ausgleich findet hier nur über die güterrechtliche Lösung im Wege des Zugewinnausgleichs statt. Die Grundsätze, wie zum Gemeinschaftskonto dargestellt, gelten auch hier.

wird fortgesetzt ...
 
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