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Noch immer etwas unbeachtet ist der Anspruch den Frauen haben, die sich aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft getrennt haben. Ist aus dieser Lebensgemeinschaft ein Kind oder mehrere hervorgegangen und kann die Frau ihr Einkommen, dass sie vor der Geburt des Kindes hatte, wegen der Bertreuung der Kinder (jedenfalls in der Erziehungszeit bis zum 3. Lebensjahr) nicht erzielen steht ihr ein Unterhaltsanspruch gegen den Kindesvater zu. Dieser ist zusätzlich zum Kindesunterhalt gefährdet.

Aus Gleichstellungsgesichtspunkten ist dieser Unterhalt ähnlich stark ausgestaltet, wie der der verheirateten Ehefrau.
 
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