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Oft stellt sich die Frage ob der Unterhalt verwirkt ist.

Der Unterhaltsanspruch kann bei grober Unbilligkeit verwirkt werden. Das ist der Fall bei kurzer Ehedauer, aber auch aus verschuldensabhängigen Gründen: z.B. Verletzung von Familienunterhaltspflichten vor der Trennung oder schwerwiegende mutwillige Verletzung von Vermögensinteressen des Unterhaltsverpflichteten. Hierher gehört auch die Frage, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit einem neuen Lebenspartner zusammenlebt und eine neue Eheschließung nicht vorgenommen wird, um die sich die Unterhaltszahlungen vom geschiedenen Ehegatten zu erhalten. Liegt ein solcher Fall vor, endet die Unterhaltspflicht. Die neue Lebenspartnerschaft, diese Folgen nach sich ziehen soll, muss aber bereits eine gewisse Verfestigung erfahren haben, hier geht man von ca. 2 - 2,5 Jahren aus. Die Beweisführung in diesen Fällen ist jedoch außerordentlich verzwickt.

 
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