Allgemeines
Seit dem 1.1.2008 sind umfangreiche Änderungen im Unterhaltsrecht zu beachten.
Höchstrichterliche Entscheidungen liegen dazu nun vor.
Vorab: Unterhaltstatbestände bis zum 31.12.2007 sind nach dem bis dahin geltenden Rechtsstand zu beurteilen.
Die Unterhaltsrechtsreform hat zu einiger Rechtsunsicherheit geführt, die erst nach und nach durch höchstrichterliche Rechtsprechung verschwindet. Seit dem 1.1.2008, das kann mit Sicherheit gesagt werden, ist jedenfalls der Grundsatz der Selbstverantwortung beider Ehegatten gestärkt worden. Es ist aber bereits jetzt zu erkennen, dass die Entscheidungen sehr viel stärker einzelfallbezogen sein werden und sogenannte Billigkeitsgesichtspunkte die Entscheidung erheblich mehr beeinflussen.
Fakt ist jedenfalls, dass die grundsätlich zum Betreuungsunterhalt geregelte 3 Jahresgrenze (nach dem Alter des zu betreuenden Kindes) nicht dazu führt, dass anschließend kein Unterhalt mehr geschuldet ist. Die Gerichte kommen alle dahin zu sagen, dass anschließend eine Abstufung des Unterhalts stattzufinden hat, wenn überhaupt festgestellt werden kann, ob eheliche Nachteile vorliegen.
Nach wie vor ist insbesondere der nacheheliche Unterhalt eine der umstrittensten Folgen einer Ehescheidung. Es wird nach und nach eine Vielzahl von Einzelentscheidungen geben, die dann mit der eigenen Situation abgeglichen werden müssen.
Der Ehegattenunterhalt tritt in mehreren Formen auf, die sich in den Voraussetzungen unterscheiden. Ausgangspunkt der Unterscheidung ist der Zeitraum für den Unterhalt geschuldet wird.
Der Unterhalt für die Zeit, ab der sich die Parteien getrennt haben bis zur rechtskräftigen Ehescheidung wird meist als Trennungsunterhalt bezeichnet. Der Unterhalt für die Zeit nach der rechtskräftigen Scheidung wird meist als nachehelicher Unterhalt bezeichnet.
Trennungsunterhalt
Erste Voraussetzung ist, das Vorliegen des "Getrenntlebens".
"Getrennt leben" meint im Regelfall die Situation in der sich die Ehegatten räumlich getrennt haben, in Form des Auszugs eines Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung oder durch eine getrennte Lebensführung in der ehelichen Wohnung. Jeder Ehegatte muss für sich allein sorgen (Wäsche waschen, einkaufen etc.).
Hinzutreten muss eine innere Komponente: Die Ehegatten haben sich räumlich getrennt, weil sie nicht mehr zusammen leben möchten und ein dauerndes Getrenntleben oder die Scheidung beabsichtigen. Möglich ist aber auch ein Getrenntleben noch in der gemeinsamen Ehe. Dann wird die Feststellung, dass jeder Ehegatte für sich allein sorgt, genauer zu betrachten sein. Die innere Komponente muss ebenfalls vorliegen.
Zweite Voraussetzung ist die Bedürftigkeit des Ehegatten, der Unterhalt beansprucht. Die Bedürftigkeit richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten, den sogenannten ehelichen Lebensverhältnissen. Feste Bedarfssätze, wie beim Kindesunterhalt existieren nicht. Maßgebend sind die Einkünfte, die während der Ehe von den Ehegatten erworben wurden. Auf der Basis dessen ist zu berechnen, welchen Bedarf der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat. Entscheidend ist also festzustellen, wie die ehelichen Lebensverhältnisse waren. Im Prinzip wird angestrebt, dass die Ehegatten während der Trennungszeit einen ähnlichen Lebensstandard wie während der Ehe behalten sollen. Das wird jedoch meist nicht möglich sein, so dass Einbußen in Kauf genommen werden müssen, so dass eine gleichmäßige Absenkung der Lebensverhältnisse bei beiden Ehegatten zu berücksichtigen ist.
Vom Grundsatz besteht nach der Trennung für jeden Ehegatten eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung. Das kann im Einzelnen bedeuten, dass unter Umständen auch der Ehegatte, der während der Ehezeit nicht erwerbstätig war, nun eine Arbeit aufnehmen muss. Verlangt werden kann aber nur eine angemessene, im Sinne der ehelichen Lebensverhältnisse, Tätigkeit. Eine Obliegenheit zur Aufnahme einer Tätigkeit besteht für den Unterhaltsberechtigten Ehegatten im ersten Jahr der Trennung nicht. Bei der Frage ob eine Erwerbsobliegenheit besteht, ist selbstverständlich auch zu berücksichtigen, ob der Unterhaltsberechtigte wegen der Betreuung von Kindern eingeschränkt ist.
Möglich ist auch, dass der den Unterhalt begehrende Ehegatte, der jetzt mit einem neuen Partner zusammen wohnt und dessen Haushalt führt, sich den Vorteil daraus zurechnen lassen muss. Er ist dann vermindert bedürftig.
Stellt man fest, dass eine Erwerbsobliegenheit besteht, der unterhaltsbegehrende Ehegatte dem aber nicht nachkommt, rechnet man ihm ein sog. fiktives Einkommen zu. Die Höhe bemisst sich im Einzelfall z.B. auch nach der beruflichen Qualifikation desjenigen Ehegatten.
Nachehelicher Unterhalt
Der nacheheliche Unterhalt ist maßgeblich durch die Unterhaltsrechtsreform seit 1.1.2008 geändert worden.
Vom Grundsatz her soll jeder Ehegatte nach der Ehe für seinen Lebensunterhalt selbst sorgen. Dieser Grundsatz den es schon immer gab, ist durch die Unterhaltsrechtsreform in besonderem Maße hervorgehoben worden. Nur in besonderen Fällen - also besonderen Unterhaltstatbeständen sollen davon seit 1.1.2008 noch Ausnahmen gemacht werden. Man darf sich aber nichts vormachen, die Ausnahmen werden immer noch in weitem Umfang zu Unterhaltspflichten führen.
Voraussetzungen
Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt besteht der nacheheliche Unterhalt in mehreren Formen als Unterhalt wegen der Betreuung von Kindern, Unterhalt wegen Alters, Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, Erwerbslosenunterhalt, Aufstockungsunterhalt, Ausbildungsunterhalt und Unterhalt aus Billigkeitsgründen.
Zu prüfen ist immer zunächst, ob der den Unterhalt begehrende Ehegatte Unterhalt verlangen kann, weil er durch die Betreuung von Kindern keiner Erwerbstätigkeiten nachgehen kann, weil wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit von ihm nicht erwartet werden kann oder weil er wegen einer Erkrankung oder Schwächung seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht aufnehmen kann.
Ist das nicht der Fall, sind die übrigen Unterhaltsgründe zu prüfen. Der geschiedene Ehegatte kann Unterhalt bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit verlangen. Reichen die Einkünfte daraus nicht aus, um den vollen Unterhalt, gemessen an den ehelichen Lebensverhältnissen, zu erhalten, kann der Ehegatten den Unterschiedsbetrag dazu als Aufstockungsunterhalt verlangen.
Ein Ehegatte der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Ausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann im Falle der Scheidung einen Unterhalt bis zum Abschluss einer solchen Ausbildung verlangen.
Darüber hinaus kann ein Ehegatte Unterhalt verlangen, solange von ihm aus schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt grob unbillig wäre. Wann ein solcher schwerwiegender Grund vorliegt kann nicht verallgemeinert dargestellt werden. Maßgebend ist allerdings, dass er mit dem Unterhaltsgrund wegen Krankheit oder Gebrechen vergleichbar sein muss.
Bedürftigkeit
Der Unterhaltsbegehrende muss bedürftig sein. Er ist bedürftig, soweit er sich nicht aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann. Maßgebend sind wiederum die ehelichen Lebensverhältnisse.
Zu beachten ist hier, dass eine verstärkte Erwerbsobliegenheit besteht. Der Ehegatte muss versuchen eine angemessene Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Angemessen ist sie, wenn sie der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand entspricht. Nimmt der Ehegatte eine derartige Tätigkeit nicht auf oder kann der Ehegatte nicht nachweisen, dass er trotz umfangreicher Suche eine solche Stelle nicht findet, kann ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet werden.
Leistungsfähigkeit
Bezüglich der Leistungsfähigkeit gilt das zum Trennungsunterhalt Gesagte. Es gelten die gleichen Selbstbehalte. Auf eine selbst herbeigeführte Leistungsunfähigkeit kann sich der Unterhaltsverpflichtete nicht berufen.
Mangelfall und Rangfolge
Treffen mehrere Unterhaltsberechtigte aufeinander und reicht das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht aus, den vollen Unterhalt für alle zu leisten, spricht man von einem Mangelfall. Der verteilbare Betrag wird unter allen Berechtigten anteilsmäßig verteilt. Möglicherweise sind jedoch vorrangig Berechtigte zu beachten, die zunächst vollständig versorgt werden müssen. Die Unterhaltsberechtigten stehen dann auf verschiedenen "Stufen".
Nach der Unterhaltsrechtsreform gilt dazu Folgendes:
Auf der 1. Stufe stehen minderjährige und diesen gleichgestellte Kinder.
Auf der 2. Stufe stehen nun die Ehegatten, die Kinder betreuen sowie geschiedene Ehegatten aus einer langen Ehe.
Auf den weiteren Stufen dann, die übrigen Ehegatten, volljährige Kinder, Enkelkinder und Eltern.
Bitte beachten Sie: Die Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sie sollen die wichtigsten Punkte aufgreifen und Ihnen eine erste Orientierung geben, ersetzen jedoch keine individuelle Beratung. Insbesondere das eheliche Unterhalts- und Vermögensrecht ist stark rechtsprechungsgeprägt und einzelfallbezogen. Sämtliche Eventualitäten können in diesem Rahmen nicht dargestellt werden.
Seit dem 1.1.2008 sind umfangreiche Änderungen im Unterhaltsrecht zu beachten.
Höchstrichterliche Entscheidungen liegen dazu nun vor.
Vorab: Unterhaltstatbestände bis zum 31.12.2007 sind nach dem bis dahin geltenden Rechtsstand zu beurteilen.
Die Unterhaltsrechtsreform hat zu einiger Rechtsunsicherheit geführt, die erst nach und nach durch höchstrichterliche Rechtsprechung verschwindet. Seit dem 1.1.2008, das kann mit Sicherheit gesagt werden, ist jedenfalls der Grundsatz der Selbstverantwortung beider Ehegatten gestärkt worden. Es ist aber bereits jetzt zu erkennen, dass die Entscheidungen sehr viel stärker einzelfallbezogen sein werden und sogenannte Billigkeitsgesichtspunkte die Entscheidung erheblich mehr beeinflussen.
Fakt ist jedenfalls, dass die grundsätlich zum Betreuungsunterhalt geregelte 3 Jahresgrenze (nach dem Alter des zu betreuenden Kindes) nicht dazu führt, dass anschließend kein Unterhalt mehr geschuldet ist. Die Gerichte kommen alle dahin zu sagen, dass anschließend eine Abstufung des Unterhalts stattzufinden hat, wenn überhaupt festgestellt werden kann, ob eheliche Nachteile vorliegen.
Nach wie vor ist insbesondere der nacheheliche Unterhalt eine der umstrittensten Folgen einer Ehescheidung. Es wird nach und nach eine Vielzahl von Einzelentscheidungen geben, die dann mit der eigenen Situation abgeglichen werden müssen.
Der Ehegattenunterhalt tritt in mehreren Formen auf, die sich in den Voraussetzungen unterscheiden. Ausgangspunkt der Unterscheidung ist der Zeitraum für den Unterhalt geschuldet wird.
Der Unterhalt für die Zeit, ab der sich die Parteien getrennt haben bis zur rechtskräftigen Ehescheidung wird meist als Trennungsunterhalt bezeichnet. Der Unterhalt für die Zeit nach der rechtskräftigen Scheidung wird meist als nachehelicher Unterhalt bezeichnet.
Trennungsunterhalt
Erste Voraussetzung ist, das Vorliegen des "Getrenntlebens".
"Getrennt leben" meint im Regelfall die Situation in der sich die Ehegatten räumlich getrennt haben, in Form des Auszugs eines Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung oder durch eine getrennte Lebensführung in der ehelichen Wohnung. Jeder Ehegatte muss für sich allein sorgen (Wäsche waschen, einkaufen etc.).
Hinzutreten muss eine innere Komponente: Die Ehegatten haben sich räumlich getrennt, weil sie nicht mehr zusammen leben möchten und ein dauerndes Getrenntleben oder die Scheidung beabsichtigen. Möglich ist aber auch ein Getrenntleben noch in der gemeinsamen Ehe. Dann wird die Feststellung, dass jeder Ehegatte für sich allein sorgt, genauer zu betrachten sein. Die innere Komponente muss ebenfalls vorliegen.
Zweite Voraussetzung ist die Bedürftigkeit des Ehegatten, der Unterhalt beansprucht. Die Bedürftigkeit richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten, den sogenannten ehelichen Lebensverhältnissen. Feste Bedarfssätze, wie beim Kindesunterhalt existieren nicht. Maßgebend sind die Einkünfte, die während der Ehe von den Ehegatten erworben wurden. Auf der Basis dessen ist zu berechnen, welchen Bedarf der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat. Entscheidend ist also festzustellen, wie die ehelichen Lebensverhältnisse waren. Im Prinzip wird angestrebt, dass die Ehegatten während der Trennungszeit einen ähnlichen Lebensstandard wie während der Ehe behalten sollen. Das wird jedoch meist nicht möglich sein, so dass Einbußen in Kauf genommen werden müssen, so dass eine gleichmäßige Absenkung der Lebensverhältnisse bei beiden Ehegatten zu berücksichtigen ist.
Vom Grundsatz besteht nach der Trennung für jeden Ehegatten eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung. Das kann im Einzelnen bedeuten, dass unter Umständen auch der Ehegatte, der während der Ehezeit nicht erwerbstätig war, nun eine Arbeit aufnehmen muss. Verlangt werden kann aber nur eine angemessene, im Sinne der ehelichen Lebensverhältnisse, Tätigkeit. Eine Obliegenheit zur Aufnahme einer Tätigkeit besteht für den Unterhaltsberechtigten Ehegatten im ersten Jahr der Trennung nicht. Bei der Frage ob eine Erwerbsobliegenheit besteht, ist selbstverständlich auch zu berücksichtigen, ob der Unterhaltsberechtigte wegen der Betreuung von Kindern eingeschränkt ist.
Möglich ist auch, dass der den Unterhalt begehrende Ehegatte, der jetzt mit einem neuen Partner zusammen wohnt und dessen Haushalt führt, sich den Vorteil daraus zurechnen lassen muss. Er ist dann vermindert bedürftig.
Stellt man fest, dass eine Erwerbsobliegenheit besteht, der unterhaltsbegehrende Ehegatte dem aber nicht nachkommt, rechnet man ihm ein sog. fiktives Einkommen zu. Die Höhe bemisst sich im Einzelfall z.B. auch nach der beruflichen Qualifikation desjenigen Ehegatten.
Nachehelicher Unterhalt
Der nacheheliche Unterhalt ist maßgeblich durch die Unterhaltsrechtsreform seit 1.1.2008 geändert worden.
Vom Grundsatz her soll jeder Ehegatte nach der Ehe für seinen Lebensunterhalt selbst sorgen. Dieser Grundsatz den es schon immer gab, ist durch die Unterhaltsrechtsreform in besonderem Maße hervorgehoben worden. Nur in besonderen Fällen - also besonderen Unterhaltstatbeständen sollen davon seit 1.1.2008 noch Ausnahmen gemacht werden. Man darf sich aber nichts vormachen, die Ausnahmen werden immer noch in weitem Umfang zu Unterhaltspflichten führen.
Voraussetzungen
Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt besteht der nacheheliche Unterhalt in mehreren Formen als Unterhalt wegen der Betreuung von Kindern, Unterhalt wegen Alters, Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, Erwerbslosenunterhalt, Aufstockungsunterhalt, Ausbildungsunterhalt und Unterhalt aus Billigkeitsgründen.
Zu prüfen ist immer zunächst, ob der den Unterhalt begehrende Ehegatte Unterhalt verlangen kann, weil er durch die Betreuung von Kindern keiner Erwerbstätigkeiten nachgehen kann, weil wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit von ihm nicht erwartet werden kann oder weil er wegen einer Erkrankung oder Schwächung seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht aufnehmen kann.
Ist das nicht der Fall, sind die übrigen Unterhaltsgründe zu prüfen. Der geschiedene Ehegatte kann Unterhalt bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit verlangen. Reichen die Einkünfte daraus nicht aus, um den vollen Unterhalt, gemessen an den ehelichen Lebensverhältnissen, zu erhalten, kann der Ehegatten den Unterschiedsbetrag dazu als Aufstockungsunterhalt verlangen.
Ein Ehegatte der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Ausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann im Falle der Scheidung einen Unterhalt bis zum Abschluss einer solchen Ausbildung verlangen.
Darüber hinaus kann ein Ehegatte Unterhalt verlangen, solange von ihm aus schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt grob unbillig wäre. Wann ein solcher schwerwiegender Grund vorliegt kann nicht verallgemeinert dargestellt werden. Maßgebend ist allerdings, dass er mit dem Unterhaltsgrund wegen Krankheit oder Gebrechen vergleichbar sein muss.
Bedürftigkeit
Der Unterhaltsbegehrende muss bedürftig sein. Er ist bedürftig, soweit er sich nicht aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann. Maßgebend sind wiederum die ehelichen Lebensverhältnisse.
Zu beachten ist hier, dass eine verstärkte Erwerbsobliegenheit besteht. Der Ehegatte muss versuchen eine angemessene Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Angemessen ist sie, wenn sie der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand entspricht. Nimmt der Ehegatte eine derartige Tätigkeit nicht auf oder kann der Ehegatte nicht nachweisen, dass er trotz umfangreicher Suche eine solche Stelle nicht findet, kann ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet werden.
Leistungsfähigkeit
Bezüglich der Leistungsfähigkeit gilt das zum Trennungsunterhalt Gesagte. Es gelten die gleichen Selbstbehalte. Auf eine selbst herbeigeführte Leistungsunfähigkeit kann sich der Unterhaltsverpflichtete nicht berufen.
Mangelfall und Rangfolge
Treffen mehrere Unterhaltsberechtigte aufeinander und reicht das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht aus, den vollen Unterhalt für alle zu leisten, spricht man von einem Mangelfall. Der verteilbare Betrag wird unter allen Berechtigten anteilsmäßig verteilt. Möglicherweise sind jedoch vorrangig Berechtigte zu beachten, die zunächst vollständig versorgt werden müssen. Die Unterhaltsberechtigten stehen dann auf verschiedenen "Stufen".
Nach der Unterhaltsrechtsreform gilt dazu Folgendes:
Auf der 1. Stufe stehen minderjährige und diesen gleichgestellte Kinder.
Auf der 2. Stufe stehen nun die Ehegatten, die Kinder betreuen sowie geschiedene Ehegatten aus einer langen Ehe.
Auf den weiteren Stufen dann, die übrigen Ehegatten, volljährige Kinder, Enkelkinder und Eltern.
Bitte beachten Sie: Die Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sie sollen die wichtigsten Punkte aufgreifen und Ihnen eine erste Orientierung geben, ersetzen jedoch keine individuelle Beratung. Insbesondere das eheliche Unterhalts- und Vermögensrecht ist stark rechtsprechungsgeprägt und einzelfallbezogen. Sämtliche Eventualitäten können in diesem Rahmen nicht dargestellt werden.



