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Das bereinigte Nettoeinkommen

Einkommen sind alle Einkünfte, aber auch alle geldwerten Vorteile (z.B. grundsätzlich auch der Firmenwagen oder Wohnvorteil der selbstgenutzten Immobilie). Dabei wird auch hier grundsätzlich das unmittelbar vorangegangene Jahreseinkommen angesetzt. Bei Selbständigen sind die vergangenen drei Jahre maßgebend, wobei ein Augenmerk auf die in den Gewinn- und Verlustrechnungen enthaltenen Abschreibungen und Betriebsausgaben gelegt werden muss.

Zum Einkommen zählen zunächst alle vermögenswerten Vorteile, das Kindergeld wird bei der Berechnung nicht dazugezählt, sondern verrechnet. Ebenso nicht Wohngeld und Erziehungsgeld (anders nur möglicherweise im Rahmen des Kindesunterhalts). Bei Nichtselbständigen zählt das Einkommen der letzten 12 Kalendermonate, bei Selbständigen das aus den letzten 3 Jahren. Die Bestimmung des bereinigten Nettoeinkommens bei Selbständigen ist mit zahlreichen Schwierigkeiten verbunden, die ihren Grund im zulässigen aber unterschiedlichen steuerrechtlichen oder handelsrechtlichen Bewertungsansatz haben. So kann ein steuerrechtlich zulässiger Abschreibungsposten unterhaltsrechtliche keine Berechtigung haben, weil die steuerrechtliche Regelung nur vor dem Hintergrund der Schaffung eines Investitionsanreizes entstanden ist und kein echter Wertverlust dem gegenüber steht.

Oft vergessen: Zum Einkommen zählen auch Wertvorteile. Einer der wichtigsten und umstrittensten ist der Vorteil aus dem Wohnen im eigenen Haus. Hier wird als Einkommen der sog. Wohnwert dem Nettoeinkommen des Unterhalsverpflichteten hinzugerechnet. Die Höhe orientiert sich an der objektiven Marktmiete der Wohnung. Die so ermittelte objektive Marktmiete wird zunächst vermindert um die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten.
Ist das Wohneigentum belastet, ist diese Darlehensbelastung bei der Wohnwertbestimmung zu beachten. Zu unterscheiden ist nach dem Zins- und Tilgungsanteil. Hat der Wohnwert auch die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, sind sowohl Zins- als auch Tilgungsleistungen beim Trennungsunterhalt zu berücksichtigen. Handelt es sich um nichtprägenden Wohnwert, sind nur Zinsen zu berücksichtigen. Mit der Stellung des Scheidungsantrages tritt eine Änderung ein, dann ist nur noch der Zinsanteil abzugsfähig. Hintergrund ist, dass der Unterhaltsverpflichtete nicht auf Kosten des Unterhaltsberechtigten Vermögen schaffen darf, denn das wäre der Fall, würde auch den Tilgungsanteil bei der Einkommensbestimmung berücksichtigt werden. Die sich ergebende Differenz stellt den Wohnwert dar.

Das Nettoeinkommen aus den Einkünfte des Nichtselbstständigen wird in Berlin um einen Pauschalsatz von 5 % vom Nettoeinkommen für sog. berufsbedingte Aufwendungen bereinigt.

Berücksichtigt werden weiter vorrangige Unterhaltslasten. Vermögenswirksame Leistungen nur, wenn gute Einkommensverhältnisse vorliegen.

Soweit im Übrigen Schulden bestehen, können diese nur einkommensmindernd herangezogen werden, wenn sie die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben.

Die Berechnung stützt sich auf die Angaben am Zeitpunkt des Getrenntlebens. Veränderungen die später auftreten, können nur berücksichtigt werden, wenn sie prägend sind. Im Grundsatz ist eine spätere Veränderung nur dann prägend, wenn die Veränderung der Normalentwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse entspricht (zB bekannte Regelbeförderung des Beamten). Ausgenommen sind Einkommenssteigerung durch eine ungewöhnliche Einkommensentwicklung - der sog. Karrieresprung -

 
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