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Berechnung

Die Berechnung der Höhe des nachehelichen Unterhalts bezieht sich, im Unterschied zum Trennungsunterhalt, auf den Zeitpunkt der Scheidung.

Die Höhe des Anspruchs auf Unterhalt bemisst sich wiederum nach denehelichen Lebensverhältnissen, sie bilden die Obergrenze. Das Einkommendes Unterhaltsberechtigten darf sich nicht über seinen Hälfteanteil anden ehelichen Lebensverhältnisse erhöhen.
Der Unterhalt berechnet sich sodann nach den bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten, vermindert um den sog. Erwerbstätigenbonus beiErwerbseinkünften. Hinsichtlich der Art der Berechnung gibt es verschiedene Modelle die in den Bundesländern auch unterschiedlichverwendet werden. Eine Faustformel kann lauten, dass 3/7 der Differenz der beiden bereinigten Nettoeinkommen den Unterhalt darstellen. Die Berechnungsmethode ist aber abhängig davon ob der den Unterhalt begehrende Ehegatte eigene Einkünfte hat oder nicht.

Der Unterhaltsbedarf umfasst den gesamten Lebensbedarf. Dazu zählen der Elementarunterhalt, die Krankenversicherung, der Vorsorgeunterhalt und etwaiger ausbildungsbedingter und trennungsbedingter Mehrbedarf. Zusätzlich zum Elementarunterhalt kann ein sogenannter Altersvorsorgeunterhalt beansprucht werden.

Der Unterhaltsverpflichtete muss den so berechneten Unterhalt nur leisten, soweit er dazu die Leistungsfähigkeit besitzt. Das ist der Fall, wenn ihm sein Selbstbehalt zum Leben verbleibt. Dabei wird das gesamte prägende und nicht prägende Einkommen angesetzt. Der unterhaltsverpflichtete Ehegatte ist nur in Höhe des den Selbstbehalt übersteigenden Betrages leistungsfähig. Gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten besteht für den erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten seit dem 1.1.2009 ein Selbstbehalt von 1.000 €, gleich ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig.


 
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