Sorgerecht der verheirateten Kindeseltern
Die verheirateten Kindeseltern üben das Sorgerecht für die Kinder gemeinsam aus.Im Rahmen der Ehescheidung ist eine Entscheidung dazu zu treffen, ob das Sorgerecht auch künftig gemeinsam ausgeübt werden soll. Es gibt keine gesetzliche Vermutung für das gemeinsame Sorgerecht. Treffen die geschiedenen Eheleute aber keine Entscheidung bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht auch nach der Scheidung.
Das Sorgerecht besteht aus zwei Teilen, der Personensorge (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Schulwahl, Gesundheitsfürsorge etc.) und der Vermögenssorge.
Möchte ein Elternteil das Sorgerecht allein ausüben, muss er Gründe dafür dartun. Die Übertragung des Sorgerechts auf ein Elternteil muss dem Wohl des Kindes dienen.
Möglich ist aber auch, dass nur eine Einzelfrage bei Uneinigkeit der Eheleute (z.B. zur Schulwahl) zur Entscheidung durch ein Familiengericht gebracht wird.
In schwierigen Fällen, insbesondere über die Frage der Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf ein Elternteil, muss ggf. ein psychologisches Sachverständigengutachten über die Erziehungsgeignetheit der Eltern eingeholt werden.
In Sorgerechtssachen ist eine eingehende und sorgfältige Beratung und Vertretung anzuraten, da besonders auch das Verhalten während des Verfahrens oft entscheidend für die Entscheidung des Gerichts ist.
Sorgerecht der unverheirateten Kindeseltern
Trotz der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Dezember 2009 bleibt es bei der derzeit geltenden Rechtslage in Deutschland.Unverheiratete Kindeseltern sind nur dann gemeinsam sorgeberechtigt, wenn sie vor oder nach der Geburt des Kindes nicht nur eine Vaterschaftsanerkennung sondern auch eine gemeinsame Sorgerechtserklärung ggü. dem Jugendamt abgegeben haben.
Liegt eine solche nicht vor, besteht auch kein gemeinsames Sorgerecht. Ob eine Gesetzesänderung kommt, bleibt abzuwarten. Unmissverständlich hat aber der Gerichtshof entschieden, dass eine Rechtsverletzung vorliegt. Die Umsetzung obliegt aber jetzt dem Gesetzgeber, denn die Entscheidung entfaltet keine direkte Wirkung auf die Einzelentscheidungen der Familiengerichte.
Aktuell kommt es nur in Ausnahmefällen dazu, dass ein unverheirateter Vater das Sorgerecht bekommen kann, nämlich dann, wenn die Kindesmutter nicht erziehungsgeeignet ist und die Übertragung des Sorgerechts dem Wohl des Kindes dient.
Mein Interview zum Thema gegenüber dem Info Radio Berlin am 3.12.2009, --> hier.
Umgang
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob ein Umgangsrecht besteht. Grundsätzlich besteht ein solches auch, wenn der Elternteil der Umgang begehrt nicht sorgeberechtigt ist. Auch hier gilt, der Umgangsvereinbarung muss dem Kindeswohl entsprechen.Die typischen Regelungen (alle 14 Tage am Wochenende von Freitag bis Sonntag abend) können müssen aber nicht angemessen sein. Darauf ist zu achten.
Kommt es - gerade in Fällen der Umgangsunterbrechung - nicht zu einer baldigen Regelung und Aufnahme des Umgangs muss schnell gehandelt werden und ein gerichtlicher Umgangsantrag gestellt werden.
Hier gilt besonders für eine angemessene Kommunikation mit dem Jugendamt und den Beratungsstellen zu sorgen aber auch Mißstände deutlich zu machen.
Zu einer Überschneidung des Umgangs und des Sorgerechts kommt es, wenn von einem Elternteil eine hälftige Betreuung begehrt wird. Dies ist eher eine Entscheidung, die sorgerechtsrelevant ist. Soll das sog. Wechselmodell im Gegensatz zum sog. Nestmodell in der Betreuung ausgeübt werden, ist von wesentlicher Bedeutung, ob diese Regelung dem Wohl des Kindes dient. Dies ist jedenfalls eine Einzelfallentscheidung.



